In der polizeilichen Strafanzeige vom 19. März 2016 ist vermerkt, der Beschwerdeführer habe von der Strafanzeige Kenntnis erhalten (und er anerkenne den Tatbestand). Der Zustellungsversuch der Post vom 4. Juli 2016 ist weniger als vier Monate nach dem Ereignis vom 15. März 2016 und der Anzeigeerstattung vom 19. März 2016 erfolgt. Es bestand zu diesem Zeitpunkt noch kein Anlass für die Annahme, dass keine Zustellung mehr erfolgen würde. Der Beschwerdeführer kann sich angesichts der relativ kurzen Zeit auch nicht auf Vergessen berufen.