Dies kann indes offenbleiben, da vorliegend die letzte Verfahrenshandlung vor dem Zustellversuch noch nicht lange zurücklag (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016, E. 1.2 mit Hinweisen). 3.3 Vorliegend sind die Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen in Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung insofern unpräzise, als die Zustellung des Strafbefehls am 11. Juli 2016 erfolgt sei. Tatsächlich ist für diesen Tag von der Zustellfiktion auszugehen, da die siebentägige Abholungsfrist abgelaufen war. In der polizeilichen Strafanzeige vom 19. März 2016 ist vermerkt, der Beschwerdeführer habe von der Strafanzeige Kenntnis erhalten (und er anerkenne den Tatbestand).