Hingegen könne ihr eine Abwesenheit von wenigen Wochen nicht mehr entgegengehalten werden. Die Regeln über die Zustellfiktion sind in diesem Sinne vernünftig zu handhaben. Es erscheint fraglich, ob auch im Strafbefehlsverfahren ein Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch als vertretbar zu qualifizieren ist. Dies kann indes offenbleiben, da vorliegend die letzte Verfahrenshandlung vor dem Zustellversuch noch nicht lange zurücklag (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016, E. 1.2 mit Hinweisen).