Dauert die Untätigkeit der Behörde länger an, kann die Zustellfiktion nicht mehr greifen. Das Bundesgericht erachtete in einem Steuerverfahren einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung noch als vertretbar. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde indessen länger zurück, so könne von einer Zustellfiktion nicht mehr ausgegangen werden, sondern nur noch von einer Empfangspflicht in dem Sinne, dass die am Verfahren beteiligte Person für die Behörde erreichbar ist und dass sie Adressänderungen oder länger dauernde Abwesenheiten der Behörde meldet. Hingegen könne ihr eine Abwesenheit von wenigen Wochen nicht mehr entgegengehalten werden.