Die Angaben des Beschwerdeführers zum Grund der Verspätung der Einsprache seien widersprüchlich. Der in der Beschwerde vorgebrachte Grund sei daher nicht glaubhaft. Es komme hinzu, dass er sich seit dem 14. Juli 2016 bei der Post nach der Sendung hätte erkundigen können. Wenn er das getan hätte, hätte er noch rechtzeitig Einsprache erheben können. 3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. Gegen den Strafbefehl kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art.