Die Einsprache vom 19. August 2016 sei damit verspätet erhoben worden. In der Stellungnahme zur Beschwerde weist der Amtsgerichtspräsident auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 19. August 2017 (verspätete Einsprache) hin, wonach sich in dessen Briefkasten nie ein Hinweis auf den Zustellungsversuch (Abholungseinladung) gefunden habe. Demgegenüber habe er in der Eingabe vom 30. September 2016 (Beschwerde) lediglich vorgebracht, er sei in der Zeit vom 1. bis 14. Juli 2016 ausser Landes gewesen und habe den Brief deshalb nicht entgegennehmen können. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Grund der Verspätung der Einsprache seien widersprüchlich.