Er sei von der Polizei angehalten und befragt worden und die Strafanzeige sei ihm eröffnet worden. Er habe damit Kenntnis vom Strafverfahren gehabt, was unbestritten sei, und damit rechnen müssen, dass seitens der Staatsanwaltschaft eine Zustellung erfolgen würde. Wenn er unter diesen Umständen der Abholeinladung der Post nicht Folge geleistet habe, müsse er die Folgen selber tragen. Die Zustellung des Strafbefehls sei am 11. Juli 2016 erfolgt, womit die Einsprachefrist am 21. Juli 2016 geendet habe. Die Einsprache vom 19. August 2016 sei damit verspätet erhoben worden.