Er sei in der Zeit vom 1. bis 14. Juli 2016 ausser Landes gewesen, weshalb er den Brief nicht habe entgegennehmen können. Wenn er den Strafbefehl nicht hätte entgegennehmen wollen, hätte er nicht zu einem späteren Zeitpunkt Einsprache erhoben. Erst aufgrund der Zahlungserinnerung und nachdem er sich bei der Gerichtskasse erkundigt habe, habe er festgestellt, was abgelaufen war. Hierauf habe er die Einsprache eingereicht. Der Amtsgerichtspräsident hatte in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit der Zustellung des Strafbefehls rechnen müssen. Er sei von der Polizei angehalten und befragt worden und die Strafanzeige sei ihm eröffnet worden.