Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die polizeiliche Strafanzeige sei am 15. März 2016 erstattet worden, worauf der Strafbefehl am 24. Juni 2016 ausgestellt worden und am 4. Juli 2016 der Zustellversuch erfolgt sei. Es habe damit fast vier Monate gedauert, bis der Strafbefehl zugestellt worden sei. Nach dieser langen Zeit habe er nicht mehr bewusst daran gedacht. Der Zustellversuch sei zudem in der Ferienzeit erfolgt. Er sei in der Zeit vom 1. bis 14. Juli 2016 ausser Landes gewesen, weshalb er den Brief nicht habe entgegennehmen können.