II. 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2016 ist als Beschwerde (nicht als Berufung) zu behandeln. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. September 2016, mit welcher dieser auf die vom Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache zufolge verspäteter Einreichung nicht eintrat, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.