Entsprechend gelte die Zustellung als an diesem Tag erfolgt. 2. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 9. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 21. September 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 30. September erhob er Beschwerde, mit welcher er beantragt, der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl gültig erfolgt sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger (des Staates). Mit seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 beantragte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, die Beschwerde sei abzuweisen.