Mit Eingabe vom 19. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache, dies nachdem er von den Zentralen Gerichtskasse eine Zahlungserinnerung erhalten hatte. Mit Verfügung vom 9. September 2016 trat der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen zufolge verspäteter Einreichung auf die Einsprache nicht ein. Er stellte fest, es sei am 4. Juli 2016 ein erfolgloser Versuch unternommen worden, den Strafbefehl zuzustellen. Am gleichen Tag sei dem Beschwerdeführer eine Abholungseinladung ausgestellt worden, wobei die Abholungsfrist am 11. Juli 2016 geendet habe. Entsprechend gelte die Zustellung als an diesem Tag erfolgt.