Mit Strafbefehl STR.2016.6700 vom 24. Juni 2016 wurde er zur Bezahlung einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, und der Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt. Die Gerichtsurkunde, mit welcher der Strafbefehl zugestellt werden sollte, wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgesandt. Die Abholungsfrist endete am 11. Juli 2016 (zur Abholung gemeldet am 4. Juli 2016). Mit Eingabe vom 19. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache, dies nachdem er von den Zentralen Gerichtskasse eine Zahlungserinnerung erhalten hatte.