I. 1. Am 19. März 2016 wurde A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) angezeigt wegen Vornahme einer Verrichtung (welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert) gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV. In der Anzeige ist festgehalten, der Beschwerdeführer habe widerwillig zugegeben, dass er während der Fahrt auf dem Beifahrersitz Unterlagen für einen dringenden Transport gesucht habe. Mit Strafbefehl STR.2016.6700 vom 24. Juni 2016 wurde er zur Bezahlung einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, und der Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt.