Obergericht Beschwerdekammer Urteil vom 14. November 2016 Es wirken mit: Gerichtsschreiber von Arx In Sachen Beschwerdeführer Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4600 Olten, Beschwerdegegner betreffend Nichteintreten auf Einsprache zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung: