{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-119_2016-11-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132877&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "83c361c65c9f5f98d47b738b1477555c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2016 BKBES.2016.119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteintreten auf Einsprache"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:30", "Checksum": "34cfdd904fd8123fe92c3d3895ebe001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2016 BKBES.2016.119\nRegeste:\nNichteintreten auf Einsprache\n\n\nDie Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer am Verfahren beteiligten Person ist zu verlangen, dass sie um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt. Diese Obliegenheit kann aber nicht unbeschränkt lange dauern. Es kann nicht erwartet werden, dass die am Verfahren beteiligten Personen über Jahre hinweg in jedem Zeitpunkt erreichbar sind und auch kürzere Ortsabwesenheiten der Behörde melden, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Bei der Anwendung der Regeln über die Zustellfiktion ist daher auch der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Als Zeitraum, während welchem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt. Dauert die Untätigkeit der Behörde länger an, kann die Zustellfiktion nicht mehr greifen. Das Bundesgericht erachtete in einem Steuerverfahren einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung noch als vertretbar. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde indessen länger zurück, so könne von einer Zustellfiktion nicht mehr ausgegangen werden, sondern nur noch von einer Empfangspflicht in dem Sinne, dass die am Verfahren beteiligte Person für die Behörde erreichbar ist und dass sie Adressänderungen oder länger dauernde Abwesenheiten der Behörde meldet. Hingegen könne ihr eine Abwesenheit von wenigen Wochen nicht mehr entgegengehalten werden. Die Regeln über die Zustellfiktion sind in diesem Sinne vernünftig zu handhaben. Es erscheint fraglich, ob auch im Strafbefehlsverfahren ein Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch als vertretbar zu qualifizieren ist. Dies kann indes offenbleiben, da vorliegend die letzte Verfahrenshandlung vor dem Zustellversuch noch nicht lange zurücklag (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016, E. 1.2 mit Hinweisen).\n3.3 Vorliegend sind die Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen in Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung insofern unpräzise, als die Zustellung des Strafbefehls am 11. Juli 2016 erfolgt sei. Tatsächlich ist für diesen Tag von der Zustellfiktion auszugehen, da die siebentägige Abholungsfrist abgelaufen war. In der polizeilichen Strafanzeige vom 19. März 2016 ist vermerkt, der Beschwerdeführer habe von der Strafanzeige Kenntnis erhalten (und er anerkenne den Tatbestand). Der Zustellungsversuch der Post vom 4. Juli 2016 ist weniger als vier Monate nach dem Ereignis vom 15. März 2016 und der Anzeigeerstattung vom 19. März 2016 erfolgt. Es bestand zu diesem Zeitpunkt noch kein Anlass für die Annahme, dass keine Zustellung mehr erfolgen würde. Der Beschwerdeführer kann sich angesichts der relativ kurzen Zeit auch nicht auf Vergessen berufen. Er hätte, wenn er Auslandsferien antrat, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verständigen müssen. Dazu kommt Folgendes: Der Amtsgerichtspräsident hat zu Recht dargelegt, der Beschwerdeführer hätte nach seiner am 14. Juli 2016 erfolgten Rückkehr aus den Ferien noch rechtzeitig Einsprache erheben können, wenn er sich um die Abholungseinladung gekümmert hätte. Dass er eine solche nicht erhalten hatte, hat er in der Beschwerde nicht dargelegt. Es gilt auf jeden Fall die Vermutung, dass sie in seinen Briefkasten gelegt wurde. Auch wenn der Absender auf der Abholungseinladung nicht zu sehen war, hätte er spätestens zu diesem Zeitpunkt an die Strafuntersuchung denken und handeln müssen. Sollte er die Abholungseinladung übersehen/nicht beachtet haben, so vermöchte ihn dies auch nicht zu entschuldigen.\n4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen in der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2016 zu Recht festgestellt hat, dass die Einsprache verspätet eingereicht wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n5. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 500.00 festzusetzen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nJeger von Arx"}