{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-119_2016-11-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132877&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "83c361c65c9f5f98d47b738b1477555c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2016 BKBES.2016.119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteintreten auf Einsprache"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:30", "Checksum": "34cfdd904fd8123fe92c3d3895ebe001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2016 BKBES.2016.119\nRegeste:\nNichteintreten auf Einsprache\n\nII.\n1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2016 ist als Beschwerde (nicht als Berufung) zu behandeln. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. September 2016, mit welcher dieser auf die vom Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache zufolge verspäteter Einreichung nicht eintrat, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die polizeiliche Strafanzeige sei am 15. März 2016 erstattet worden, worauf der Strafbefehl am 24. Juni 2016 ausgestellt worden und am 4. Juli 2016 der Zustellversuch erfolgt sei. Es habe damit fast vier Monate gedauert, bis der Strafbefehl zugestellt worden sei. Nach dieser langen Zeit habe er nicht mehr bewusst daran gedacht. Der Zustellversuch sei zudem in der Ferienzeit erfolgt. Er sei in der Zeit vom 1. bis 14. Juli 2016 ausser Landes gewesen, weshalb er den Brief nicht habe entgegennehmen können. Wenn er den Strafbefehl nicht hätte entgegennehmen wollen, hätte er nicht zu einem späteren Zeitpunkt Einsprache erhoben. Erst aufgrund der Zahlungserinnerung und nachdem er sich bei der Gerichtskasse erkundigt habe, habe er festgestellt, was abgelaufen war. Hierauf habe er die Einsprache eingereicht.\nDer Amtsgerichtspräsident hatte in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit der Zustellung des Strafbefehls rechnen müssen. Er sei von der Polizei angehalten und befragt worden und die Strafanzeige sei ihm eröffnet worden. Er habe damit Kenntnis vom Strafverfahren gehabt, was unbestritten sei, und damit rechnen müssen, dass seitens der Staatsanwaltschaft eine Zustellung erfolgen würde. Wenn er unter diesen Umständen der Abholeinladung der Post nicht Folge geleistet habe, müsse er die Folgen selber tragen. Die Zustellung des Strafbefehls sei am 11. Juli 2016 erfolgt, womit die Einsprachefrist am 21. Juli 2016 geendet habe. Die Einsprache vom 19. August 2016 sei damit verspätet erhoben worden.\nIn der Stellungnahme zur Beschwerde weist der Amtsgerichtspräsident auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 19. August 2017 (verspätete Einsprache) hin, wonach sich in dessen Briefkasten nie ein Hinweis auf den Zustellungsversuch (Abholungseinladung) gefunden habe. Demgegenüber habe er in der Eingabe vom 30. September 2016 (Beschwerde) lediglich vorgebracht, er sei in der Zeit vom 1. bis 14. Juli 2016 ausser Landes gewesen und habe den Brief deshalb nicht entgegennehmen können. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Grund der Verspätung der Einsprache seien widersprüchlich. Der in der Beschwerde vorgebrachte Grund sei daher nicht glaubhaft. Es komme hinzu, dass er sich seit dem 14. Juli 2016 bei der Post nach der Sendung hätte erkundigen können. Wenn er das getan hätte, hätte er noch rechtzeitig Einsprache erheben können.\n3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. Gegen den Strafbefehl kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung gilt u.a. als erfolgt, bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsgesuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).\n3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_175/2015, E. 2.3 mit Hinweisen) gilt bei eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein."}