{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-119_2016-11-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132877&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "83c361c65c9f5f98d47b738b1477555c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2016 BKBES.2016.119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteintreten auf Einsprache"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:30", "Checksum": "34cfdd904fd8123fe92c3d3895ebe001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2016 BKBES.2016.119\nRegeste:\nNichteintreten auf Einsprache\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 14. November 2016\nEs wirken mit:\nGerichtsschreiber von Arx\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\nAmtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4600 Olten,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Nichteintreten auf Einsprache\nzieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am 19. März 2016 wurde A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) angezeigt wegen Vornahme einer Verrichtung (welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert) gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV. In der Anzeige ist festgehalten, der Beschwerdeführer habe widerwillig zugegeben, dass er während der Fahrt auf dem Beifahrersitz Unterlagen für einen dringenden Transport gesucht habe. Mit Strafbefehl STR.2016.6700 vom 24. Juni 2016 wurde er zur Bezahlung einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, und der Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt. Die Gerichtsurkunde, mit welcher der Strafbefehl zugestellt werden sollte, wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgesandt. Die Abholungsfrist endete am 11. Juli 2016 (zur Abholung gemeldet am 4. Juli 2016).\nMit Eingabe vom 19. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache, dies nachdem er von den Zentralen Gerichtskasse eine Zahlungserinnerung erhalten hatte. Mit Verfügung vom 9. September 2016 trat der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen zufolge verspäteter Einreichung auf die Einsprache nicht ein. Er stellte fest, es sei am 4. Juli 2016 ein erfolgloser Versuch unternommen worden, den Strafbefehl zuzustellen. Am gleichen Tag sei dem Beschwerdeführer eine Abholungseinladung ausgestellt worden, wobei die Abholungsfrist am 11. Juli 2016 geendet habe. Entsprechend gelte die Zustellung als an diesem Tag erfolgt.\n2. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 9. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 21. September 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 30. September erhob er Beschwerde, mit welcher er beantragt, der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl gültig erfolgt sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger (des Staates).\nMit seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 beantragte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, die Beschwerde sei abzuweisen.\n"}