Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 7. Der von Rechtsanwalt Henzen mit der Honorarnote vom 25. Jul 2016 bei der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Aufwand von 10.5 Stunden (nebst Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheint als nachvollziehbar. Der Stundenansatz von CHF 280.00 hält sich im Rahmen von § 158 Abs. 2 GT. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 3‘424.70 ist deshalb nicht zu beanstanden. Es kann darauf verzichtet werden, die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben. 8. In Gutheissung der Beschwerde ist Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2016 wie folgt abzuändern: