53 StGB erfolgen können. Es wurde im Übrigen seitens der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt, welche zivilrechtliche Vorschrift der Beschwerdeführer verletzt haben soll. Allein aus dem Umstand, dass es zu einer zivilrechtlichen Streitigkeit gekommen ist, welche mit dem Vergleich abgeschlossen wurde, kann auf die Verletzung einer zivilrechtlichen Vorschrift durch den Beschwerdeführer nicht geschlossen werden. Die Verweigerung einer Entschädigung kann somit weder auf Art. 53 StGB noch auf Art. 426 Abs. 2 StPO gestützt werden. Vielmehr hätte analog der Kostenauferlegung entschieden werden müssen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.