Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde hatte die B.___ AG CHF 3‘000‘000 gefordert und die C.___ verpflichtete sich zur Zahlung von CHF 800‘000.00. Dem abgeschlossenen Vergleich, welcher Bestandteil der Abschreibungsverfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 23. Dezember 2015 ist, ist zu entnehmen, dass es mitnichten nur um die angeblich veruntreuten Geräte ging. Ein Schuldeingeständnis geht weder aus dem Vergleich noch aus den Strafakten hervor. Unter diesen Umständen hätte die Einstellungsverfügung, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wurde, nicht im Sinne von Art. 53 StGB erfolgen können.