Es sei ihr somit vorzuwerfen, dass sie sich im zivilrechtlichen Sinne widerrechtlich verhalten habe. 6.2 Abgesehen davon, dass diese Argumentation der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde von der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung abweicht, ist festzustellen, dass aus dem Schreiben von Rechtsanwalt Hirt vom 22. Dezember 2015 hervorgeht, dass die Parteien, einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde hatte die B.___ AG CHF 3‘000‘000 gefordert und die C.__