wegen Veruntreuung erklärt und sie – die Anzeigerin – werde vollständig entschädigt. Der Vertreter der Anzeigerin habe darum ersucht, von einer Bestrafung der Beschuldigten abzusehen und das Verfahren einzustellen. Es sei damit erstellt, dass der entstandene Schaden durch die Beschuldigten gedeckt und das bewirkte Unrecht ausgeglichen worden sei. Der Beschuldigte A.___ sei zudem im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet, womit bei ihm die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB erfüllt seien. Auch aufgrund der weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid geht hervor, dass A.___ sich strafbar gemacht habe.