In der Beschwerde wurde die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 137 IV 352, E. 2.4.2 (mit Hinweisen) erwähnt. Danach gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. 6.1 Die Einstellung gemäss dem angefochtenen Entscheid ist gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 53 StGB erfolgt. Es wurde festgestellt, die Anzeigerin habe ausdrücklich ihr Desinteresse an der Weiterführung des Strafverfahrens gegen A.___ wegen Veruntreuung erklärt und sie – die Anzeigerin – werde vollständig entschädigt.