In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2014, E. 2.3 mit Hinweisen). Gemäss E. 2.5 des erwähnten Urteils geht es um die Verletzung zivilrechtlicher Vorschriften (dort Art. 957 OR). 5. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurden gemäss Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung die Kosten der Strafuntersuchung dem Staat auferlegt. In der Beschwerde wurde die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 137 IV 352, E. 2.4.2 (mit Hinweisen) erwähnt.