Dem Beschuldigten werde in der Verfügung strafbares Verhalten unterstellt. Die Einstellung hätte auch nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO erfolgen dürfen, sondern es hätte Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b zur Anwendung gelangen müssen. 4. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden.