Vorliegend sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nicht eingestellt worden sei, weil ein strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten ausgeschlossen worden sei. Der Beschuldigte komme somit als Verursacher des Verfahrens nach wie vor infrage, weshalb eine Entschädigung nicht gerechtfertigt erscheine. 3. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die angefochtene Verfügung bringe zum Ausdruck, die nicht verurteilte Person sei im strafrechtlichen Sinne schuldig, obwohl sie formell nie schuldig erklärt worden sei. Es handle sich um eine verdeckte Verdachtsstrafe. Dem Beschuldigten werde in der Verfügung strafbares Verhalten unterstellt.