Zur Begründung der angefochtenen Verweigerung einer Entschädigung wurde in der Verfügung vom 19. August 2016 ausgeführt, gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO könnten die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Zudem dürfe sich gemäss Art. 427 Abs. 4 StPO ein abgeschlossener Vergleich nicht zum Nachteil des Staates auswirken, zumal es Sache der Vergleichsparteien sei, die Kostenfolgen zu regeln. Vorliegend sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nicht eingestellt worden sei, weil ein strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten ausgeschlossen worden sei.