II. 1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Entschädigung verweigert wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerde ist gemäss Art. 395 lit. b StPO von der Präsidentin der Beschwerdekammer zu beurteilen. 2. Zur Begründung der angefochtenen Verweigerung einer Entschädigung wurde in der Verfügung vom 19. August 2016 ausgeführt, gemäss Art.