429 Abs. 1 StPO ausgerichtet. 3. Die Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn. 4. Die Einstellungsverfügung wurde Rechtsanwalt Henzen am 24. August 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 5. September 2016 erhob er Beschwerde mit den Anträgen: 1. Es sei Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 19. August 2016 aufzuheben und dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von CHF 3‘424.70 zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit seiner Stellungnahme vom 19. September 2016 beantragte der Staatsanwalt: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.