Zur Begründung führte er aus, die Anzeigeerstatterin habe im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit Anzeige erstattet. Die Strafanzeige habe ausschliesslich dazu gedient, Druck auf das zivilrechtliche Verfahren auszuüben. Die dem Beschwerdeführer gemachten strafrechtlichen Vorhalte hätten sich als unbegründet erwiesen. 3. Am 19. August 2016 erliess der Staatsanwalt folgende Verfügung (in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO): 1. Das Verfahren gegen A.___ wegen Veruntreuung (Anzeige Dr. Beat Hirt vom 26. November 2014) wird eingestellt. 2. Es wird keine Entschädigung und/oder Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO ausgerichtet.