Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte er den Parteien mit, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtige, das Verfahren wegen Veruntreuung einzustellen. Er gab den Parteien Gelegenheit, die Akten einzusehen und Beweisanträge zu stellen, dem Beschuldigten für den Fall der Einstellung des Verfahrens allfällige Entschädigungsbegehren anzumelden und zu begründen (Art. 318 StPO). 2. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 beantragte Rechtsanwalt Henzen, dem Beschuldigten sei eine Entschädigung im Betrag von CHF 3‘424.70 auszurichten. Zur Begründung führte er aus, die Anzeigeerstatterin habe im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit Anzeige erstattet.