Die Parteien hätten mit «heutigem Datum» einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen, welcher seiner Mandantin für die den Beschuldigten zur Last gelegten Taten vollständige Wiedergutmachung verspreche. Vor diesem Hintergrund werde darum ersucht, gestützt auf Art. 53 StGB von einer Bestrafung der Beschuldigten abzusehen und das laufende Strafverfahren einzustellen. 1.3 Am 8. Juli 2016 eröffnete der zuständige Staatsanwalt gegen A.___ in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte er den Parteien mit, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtige, das Verfahren wegen Veruntreuung einzustellen.