{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-105_2016-11-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132878&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a9d14c68dbbebf8ed9efbe78b7a35da2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2016 BKBES.2016.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:30", "Checksum": "96c2478ecc49c658a7b1f082da2ef513", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2016 BKBES.2016.105\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\n6.2 Abgesehen davon, dass diese Argumentation der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde von der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung abweicht, ist festzustellen, dass aus dem Schreiben von Rechtsanwalt Hirt vom 22. Dezember 2015 hervorgeht, dass die Parteien, einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde hatte die B.___ AG CHF 3‘000‘000 gefordert und die C.___ verpflichtete sich zur Zahlung von CHF 800‘000.00. Dem abgeschlossenen Vergleich, welcher Bestandteil der Abschreibungsverfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 23. Dezember 2015 ist, ist zu entnehmen, dass es mitnichten nur um die angeblich veruntreuten Geräte ging. Ein Schuldeingeständnis geht weder aus dem Vergleich noch aus den Strafakten hervor. Unter diesen Umständen hätte die Einstellungsverfügung, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wurde, nicht im Sinne von Art. 53 StGB erfolgen können. Es wurde im Übrigen seitens der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt, welche zivilrechtliche Vorschrift der Beschwerdeführer verletzt haben soll. Allein aus dem Umstand, dass es zu einer zivilrechtlichen Streitigkeit gekommen ist, welche mit dem Vergleich abgeschlossen wurde, kann auf die Verletzung einer zivilrechtlichen Vorschrift durch den Beschwerdeführer nicht geschlossen werden. Die Verweigerung einer Entschädigung kann somit weder auf Art. 53 StGB noch auf Art. 426 Abs. 2 StPO gestützt werden. Vielmehr hätte analog der Kostenauferlegung entschieden werden müssen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.\n7. Der von Rechtsanwalt Henzen mit der Honorarnote vom 25. Jul 2016 bei der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Aufwand von 10.5 Stunden (nebst Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheint als nachvollziehbar. Der Stundenansatz von CHF 280.00 hält sich im Rahmen von § 158 Abs. 2 GT. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 3‘424.70 ist deshalb nicht zu beanstanden. Es kann darauf verzichtet werden, die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben.\n8. In Gutheissung der Beschwerde ist Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2016 wie folgt abzuändern: Der Staat Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen, für das Verfahren STA.2014.4436 eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 3‘424.70 auszurichten.\n9. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO eine Entschädigung auszurichten, welche aufgrund der Honorarnote vom 3. Oktober 2016 auf CHF 1‘830.60 festzusetzen ist.\nDemnach wird erkannt:\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2016 aufgehoben.\n2. Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen, eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 3‘424.70 auszurichten.\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen.\n4. Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘830.60 auszurichten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nJeger von Arx"}