{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-105_2016-11-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132878&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a9d14c68dbbebf8ed9efbe78b7a35da2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2016 BKBES.2016.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:30", "Checksum": "96c2478ecc49c658a7b1f082da2ef513", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2016 BKBES.2016.105\nRegeste:\nEntschädigung\n\nII.\n1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Entschädigung verweigert wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerde ist gemäss Art. 395 lit. b StPO von der Präsidentin der Beschwerdekammer zu beurteilen.\n2. Zur Begründung der angefochtenen Verweigerung einer Entschädigung wurde in der Verfügung vom 19. August 2016 ausgeführt, gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO könnten die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Zudem dürfe sich gemäss Art. 427 Abs. 4 StPO ein abgeschlossener Vergleich nicht zum Nachteil des Staates auswirken, zumal es Sache der Vergleichsparteien sei, die Kostenfolgen zu regeln. Vorliegend sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nicht eingestellt worden sei, weil ein strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten ausgeschlossen worden sei. Der Beschuldigte komme somit als Verursacher des Verfahrens nach wie vor infrage, weshalb eine Entschädigung nicht gerechtfertigt erscheine.\n3. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die angefochtene Verfügung bringe zum Ausdruck, die nicht verurteilte Person sei im strafrechtlichen Sinne schuldig, obwohl sie formell nie schuldig erklärt worden sei. Es handle sich um eine verdeckte Verdachtsstrafe. Dem Beschuldigten werde in der Verfügung strafbares Verhalten unterstellt. Die Einstellung hätte auch nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO erfolgen dürfen, sondern es hätte Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b zur Anwendung gelangen müssen.\n4. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Diese Bestimmungen kodifizieren die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Das Verhalten muss unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein. Gegen Verfassung und Konvention verstösst es, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden oder eine Entschädigung verweigert wird, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2014, E. 2.3 mit Hinweisen). Gemäss E. 2.5 des erwähnten Urteils geht es um die Verletzung zivilrechtlicher Vorschriften (dort Art. 957 OR).\n5. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurden gemäss Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung die Kosten der Strafuntersuchung dem Staat auferlegt. In der Beschwerde wurde die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 137 IV 352, E. 2.4.2 (mit Hinweisen) erwähnt. Danach gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat.\n6.1 Die Einstellung gemäss dem angefochtenen Entscheid ist gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 53 StGB erfolgt. Es wurde festgestellt, die Anzeigerin habe ausdrücklich ihr Desinteresse an der Weiterführung des Strafverfahrens gegen A.___ wegen Veruntreuung erklärt und sie – die Anzeigerin – werde vollständig entschädigt. Der Vertreter der Anzeigerin habe darum ersucht, von einer Bestrafung der Beschuldigten abzusehen und das Verfahren einzustellen. Es sei damit erstellt, dass der entstandene Schaden durch die Beschuldigten gedeckt und das bewirkte Unrecht ausgeglichen worden sei. Der Beschuldigte A.___ sei zudem im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet, womit bei ihm die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB erfüllt seien.\nAuch aufgrund der weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid geht hervor, dass A.___ sich strafbar gemacht habe. In der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es ergebe sich aus dem abgeschlossenen Vergleich, dass die im Strafverfahren beschuldigte Person sich verpflichtet habe, der Anzeigeerstatterin eine erhebliche Entschädigung zu bezahlen. Es werde daraus ersichtlich, dass die beschuldigte Person dazu beigetragen habe, dass es zu einem Strafverfahren gekommen sei. Es sei ihr somit vorzuwerfen, dass sie sich im zivilrechtlichen Sinne widerrechtlich verhalten habe."}