{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-105_2016-11-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132878&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a9d14c68dbbebf8ed9efbe78b7a35da2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2016 BKBES.2016.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:30", "Checksum": "96c2478ecc49c658a7b1f082da2ef513", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2016 BKBES.2016.105\nRegeste:\nEntschädigung\n\n|\nUrteil vom 14. November 2016\nEs wirken mit:\nGerichtsschreiber von Arx\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Hans Henzen\nBeschwerdeführer\nStaatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Entschädigung\nzieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Am 26. November 2014 erstattete Rechtsanwalt Dr. Beat Hirt für die B.___ AG Strafanzeige (bezeichnet als Strafantrag) gegen die C.___ SA (nachstehend C.___) und gegen A.___ (einzelzeichnungsberechtigter Direktor der C.___) wegen Veruntreuung. A.___ soll gemäss der Anzeige der C.___ mit Nutzungsüberlassungsverträgen überlassene Geräte (Verpflegungsautomaten) weiterverkauft haben. Konkret war die Rede von zwei Geräten, für welche die Rechnungsbeträge gesamthaft CHF 3‘393.40 ausmachten. Nachdem im Dezember 2014 Gerichtsstandsverhandlungen mit der Tessiner Staatsanwaltschaft stattgefunden hatten, erteilte der zuständige a.o. Staatsanwalt der Polizei Kanton Solothurn am 27. Februar 2015 den Auftrag zur ergänzenden Ermittlung eines angezeigten Sachverhalts.\n1.2 Am 22. Dezember 2015 teilte Rechtsanwalt Hirt der Staatsanwaltschaft mit, dass seitens der B.___ AG kein weiteres Interesse mehr an der Verfolgung und Bestrafung der C.___ und von A.___ bestehe. Die Parteien hätten mit «heutigem Datum» einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen, welcher seiner Mandantin für die den Beschuldigten zur Last gelegten Taten vollständige Wiedergutmachung verspreche. Vor diesem Hintergrund werde darum ersucht, gestützt auf Art. 53 StGB von einer Bestrafung der Beschuldigten abzusehen und das laufende Strafverfahren einzustellen.\n1.3 Am 8. Juli 2016 eröffnete der zuständige Staatsanwalt gegen A.___ in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte er den Parteien mit, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtige, das Verfahren wegen Veruntreuung einzustellen. Er gab den Parteien Gelegenheit, die Akten einzusehen und Beweisanträge zu stellen, dem Beschuldigten für den Fall der Einstellung des Verfahrens allfällige Entschädigungsbegehren anzumelden und zu begründen (Art. 318 StPO).\n2. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 beantragte Rechtsanwalt Henzen, dem Beschuldigten sei eine Entschädigung im Betrag von CHF 3‘424.70 auszurichten. Zur Begründung führte er aus, die Anzeigeerstatterin habe im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit Anzeige erstattet. Die Strafanzeige habe ausschliesslich dazu gedient, Druck auf das zivilrechtliche Verfahren auszuüben. Die dem Beschwerdeführer gemachten strafrechtlichen Vorhalte hätten sich als unbegründet erwiesen.\n3. Am 19. August 2016 erliess der Staatsanwalt folgende Verfügung (in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO):\n1. Das Verfahren gegen A.___ wegen Veruntreuung (Anzeige Dr. Beat Hirt vom 26. November 2014) wird eingestellt.\n2. Es wird keine Entschädigung und/oder Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO ausgerichtet.\n3. Die Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.\n4. Die Einstellungsverfügung wurde Rechtsanwalt Henzen am 24. August 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 5. September 2016 erhob er Beschwerde mit den Anträgen:\n1. Es sei Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 19. August 2016 aufzuheben und dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von CHF 3‘424.70 zuzusprechen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\nMit seiner Stellungnahme vom 19. September 2016 beantragte der Staatsanwalt:\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.\n"}