3. Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 435.90 auszurichten. 4. Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 820.00 sind mit der ihm gegenüber dem Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juli 2016 zusätzlich zu bezahlenden Entschädigung von CHF 1‘555.20 und der Entschädigung von CHF 435.90 gemäss Ziffer 3 hiervor zu verrechnen, womit dem Beschwerdeführer von der Zentralen Gerichtskasse noch CHF 1‘171.10 auszubezahlen sind. Rechtsmittel: