In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn Lebern vom 27. Juli 2016 aufgehoben und lautet neu wie folgt: Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt A.___, […], wird auf CHF 19‘048.40 (Honorar CHF 16‘281.00, Aus-agen CHF 1‘356.40, MwSt. 1‘411.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5, somit CHF 15‘238.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.