Zu entschädigen sind damit CHF 435.90. Die Entschädigungen sind mit den vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten von CHF 820.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit dem Beschwerdeführer noch CHF 1‘168.10 auszubezahlen sind. Der Rückforderungsanspruch des Staates (Art. 135 Abs. 4 StPO) gegenüber dem Beschuldigten ist nicht zu erhöhen, da dieser nicht in das Beschwerdeverfahren integriert war. Demnach wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn Lebern vom 27. Juli 2016 aufgehoben und lautet neu wie folgt: