GT auf CHF 1‘000.00 festzusetzen. Der Anteil des Beschwerdeführers macht damit CHF 820.00 aus. Dementsprechend ist ihm in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO eine reduzierte Entschädigung im Umfang von 18 % zuzusprechen. Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen vom 9. August 2016, da diese zum erstinstanzlichen Verfahren gehörten. Es ist damit von einem Aufwand von 510 Minuten resp. 8.5 Stunden auszugehen, womit die volle Entschädigung mit Auslagen und Mehrwertsteuer und gerechnet mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 CHF 2‘421.70 ausmachen würde. Zu entschädigen sind damit CHF 435.90.