Mit Bezug auf den Besuch des Klienten in der Untersuchungshaft vom 22. Juni 2016 kann hinsichtlich der Aufwendungen für die Hin- und die Rückfahrt auf die Ausführungen unter Ziffer 4.2 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde geltend gemacht (Seite 5 unten), sein Besuch beim Beschuldigten habe drei Stunden (180 Minuten) gedauert. Falsch sei, dass er beim Aufwand «inkl. An- und Rückfahrt» vermerkt habe. Diesen Aufwand habe er separat geltend gemacht. Diese Korrektur ist ihm zuzubilligen, womit die Kürzung von 30 Minuten für den Besuch entfällt und jene für die An- und Rückfahrt auf 30 Minuten zu reduzieren ist.