Dem Amtsgerichtspräsidenten ist zwar grundsätzlich beizupflichten. Es hätte sich aber gerechtfertigt, vorliegend eine Ausnahme zu machen, dies nicht zuletzt aufgrund der – gerichtsnotorisch – eigenen Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten. Es war vertretbar, dass der Beschwerdeführer die Übersetzung der Anklageschrift selber an die Hand nahm. Der Aufwand ist zu entschädigen. 4.10 Mit Bezug auf den Besuch des Klienten in der Untersuchungshaft vom 22. Juni 2016 kann hinsichtlich der Aufwendungen für die Hin- und die Rückfahrt auf die Ausführungen unter Ziffer 4.2 verwiesen werden.