Dies hätte nicht nur die Verhandlung verzögert, sondern auch auf ihn als Verteidiger ein schlechtes Licht geworfen. Dass er die Anklageschrift übersetzt habe, sei letzten Endes dem erstinstanzlichen Gericht und der Prozessökonomie zugute gekommen. Der Amtsgerichtspräsident führt aus, der amtliche Verteidiger könne für die Übersetzung von Schriftstücken, so der Anklageschrift, einen Dolmetscher beiziehen. Die entsprechenden Auslagen wären ihm zu ersetzen. Er sei aber nicht für die eigenhändige Übersetzung zu entschädigen. 4.9.3 Dem Amtsgerichtspräsidenten ist zwar grundsätzlich beizupflichten.