Es sei damit für ihn klar gewesen, dass er dem Beschuldigten mindestens die Anklageschrift schriftlich habe übersetzen müssen. Bekanntlich sei es anlässlich einer Hauptverhandlung eine der ersten Fragen an eine beschuldigte Person, ob sie die Anklageschrift kenne und diese mit ihrem Verteidiger habe lesen können. Hätte er dem Beschuldigten die Anklageschrift nicht schriftlich übersetzt, hätte dieser wohl zu Protokoll gegeben, dass er sie nicht kenne und dass er nicht wisse, was ihm vorgeworfen werde. Dies hätte nicht nur die Verhandlung verzögert, sondern auch auf ihn als Verteidiger ein schlechtes Licht geworfen.