Er – der Beschwerdeführer – habe sich bereits im Anschluss an die Schlusseinvernahme vom 10. Oktober 2014 an das Obergericht gewandt und moniert, dass die Übersetzung bei der Schlusseinvernahme mangelhaft gewesen sei, dies obwohl die Übersetzerin schon langjährig als Gerichtsdolmetscherin tätig gewesen sei und der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme auf die Rückübersetzung verzichtet habe. Gleichzeitig habe der Beschuldigte ein weiteres Mal darum ersucht, ihn – den Beschwerdeführer – als amtlichen Verteidiger auszuwechseln. Es sei damit für ihn klar gewesen, dass er dem Beschuldigten mindestens die Anklageschrift schriftlich habe übersetzen müssen.