Er habe bewusst die Anklageschrift als einziges Aktenstück wörtlich übersetzt, dies weil er den Beschuldigten zwischenzeitlich kennengelernt hatte und gewusst habe, dass er sämtliche Vorhalte bestritt. Er – der Beschwerdeführer – habe sich bereits im Anschluss an die Schlusseinvernahme vom 10. Oktober 2014 an das Obergericht gewandt und moniert, dass die Übersetzung bei der Schlusseinvernahme mangelhaft gewesen sei, dies obwohl die Übersetzerin schon langjährig als Gerichtsdolmetscherin tätig gewesen sei und der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme auf die Rückübersetzung verzichtet habe.