Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei bekannt, dass eine beschuldigte Person keinen Anspruch auf die Übersetzung sämtlicher Aktenstücke habe. Er habe bewusst die Anklageschrift als einziges Aktenstück wörtlich übersetzt, dies weil er den Beschuldigten zwischenzeitlich kennengelernt hatte und gewusst habe, dass er sämtliche Vorhalte bestritt.