Die Kürzung um 30 Minuten erscheint so betrachtet als nicht angebracht und stellt insofern eine Ermessensüberschreitung dar. Es ist der ganze Aufwand zu entschädigen. 4.8.1 Der angefochtene Entscheid geht davon aus, dass es sich beim Posten Kopie Schlusseinvernahme an Klient um Kanzleiarbeit handle, welche nicht zusätzlich zu vergüten sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht über ein Sekretariat verfüge und diese Arbeiten selbst mache, wobei er eine reduzierten Stundenansatz in Rechnung stellt habe. Der Aufwand für das Kopieren von Akten müsse auf irgendeine Weise vergütet werden. 4.8.2 Es ist auf die Ausführungen unter Ziffer 4.1 zu verweisen.