Es werde verkannt, dass das Lesen psychiatrischer Gutachten keine alltägliche Juristenarbeit darstelle. Er habe den effektiven Aufwand geltend gemacht. Es sei zu bedenken, dass er sich bei diesem Verfahrensstand bereits über den weiteren Verfahrensfortgang habe Gedanken machen müssen. Schliesslich sei auch der Aufwand für das Weiterleiten des Gutachtens enthalten. 4.7.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass das Lesen eines längeren psychiatrischen Gutachtens zeitintensiver ist als bei anderen Dokumenten, welche oftmals überflogen werden können. Die Kürzung um 30 Minuten erscheint so betrachtet als nicht angebracht und stellt insofern eine Ermessensüberschreitung dar.