Der Beschwerdeführer sei auf 09.00 Uhr in das Untersuchungsgefängnis bestellt worden. Zu berücksichtigen seien ferner ca. 20 Minuten für die Durchsicht der 12 Seiten der Einvernahme und 10 Minuten für eine kurze Nachbesprechung und Verabschiedung, was dann die 180 Minuten ergebe. 4.6.2 Das entsprechende Einvernahmeprotokoll befindet sich in Ordner 3, AS 843 ff. Es ergibt sich daraus, dass die Einvernahme um 11.33 Uhr beendet war und dass das Protokoll nach dem Durchlesen durch Rechtsanwalt A.___ bestätigt wurde (AS 853). Dass der Beschwerdeführer auf 09.00 Uhr zur Einvernahme aufgeboten wurde, konnte in den Akten nicht verifiziert werden, ist aber glaubhaft.